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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen der reklamekontor GmbH Agentur für Sonderwerbeformen („im Folgenden Agentur“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB („im Folgenden Auftragnehmer“), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Auftragnehmer ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

1.2 Soweit nicht anders vereinbart, werden Vertragsbestandteile jeweils die bei Vertragsabschluss gültigen, aktuellsten Fassungen der Vertragsbedingungen. Sind die Vertragsbedingungen dem Angebot bzw. der Auftragserteilung nicht beigefügt, können sie bezogen werden über: www.reklamekontor.de.

1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn die Agentur sich schriftlich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt hat. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Die vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.

2. Angebote, Bestellungen, Schriftform

2.1 Für die Ausarbeitung von Angeboten, die Erstellung von Kostenvoranschlägen, Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt, übernimmt die Agentur keine Kosten und zahlt keine Vergütung, solange dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist.

2.2 Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von den im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Personen oder Handlungsbevollmächtigten schriftlich erklärt oder bestätigt werden.

2.3 Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen und andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden.

2.4 Angebote sind vollständig abzugeben, sie müssen alle geforderten Leistungen umfassen.

2.5 Der Auftragnehmer ist während der von ihm bestimmten Frist an sein Angebot gebunden. Wird von beiden Parteien keine Bindefrist ausdrücklich benannt, beträgt sie vier Wochen ab Zugang des Angebotes bei der Agentur.

 

3. Preise

3.1 Soweit nichts anderes angegeben ist, handelt es sich um Festpreise. Lässt sich den Preisangaben nicht entnehmen, ob die Preise die Umsatzsteuer berücksichtigen, handelt es sich um Bruttopreise.

3.2 Sie verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Empfangsort und umfassen alle Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflichten bis zum und an dem vereinbarten Empfangsort zu bewirken hat.

 

4. Eigentums- und Nutzungsrechte

4.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie Modellen und Mustern behält sich die Agentur ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden und nach seiner Abwicklung unaufgefordert an die Agentur zurückzugeben. Für Verluste und Beschädigung haftet der Auftragnehmer.

4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Materialien, Unterlagen und Daten sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß und nur für Aufträge der Agentur verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und auf Verlangen der Agentur unverzüglich und kostenlos herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht für den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

4.3 Vertragszweck zwischen der Agentur und dem Auftragnehmer ist die Herstellung eines bestimmten Werkes mit der Möglichkeit für die Agentur, das Werk für ihre eigenen Kunden anzupassen oder zu verändern.

4.4 An den, vom Auftragnehmer hergestellten, Werk räumt er der Agentur daher ein einfaches räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Die Agentur ist berechtigt, an ihren Kunden, ein weiteres einfaches Nutzungsrecht einzuräumen, die Einräumung bedarf keiner Zustimmung des Auftragnehmers.

4.5 Die Agentur ist weiterhin berechtigt, einzelne Elemente gesondert für die Werbung ihres Kunden zu verwerten und das Werk zu bearbeiten und auf die aktuellen geschäftlichen Zwecke ihres Kunden anzupassen, soweit die geistige Eigenart des Werkes gewahrt bleibt.

4.6 Des Weiteren hat die Agentur das Recht, das Werk oder Teile des Werkes digitalisiert oder auf andere Weise zu erfassen und in jeder beliebigen Form, insbesondere auf elektronischem Wege zu nutzen. Das Werk darf auf beliebigen Daten-, Bild- und Tonträgern vervielfältigt und eigenständig vermarktet und verbreitet werden. Erlaubt ist insbesondere die Aufnahme, Nutzung, Verbreitung, Bereitstellung und/oder Wiedergabe des Werkes in Online-Diensten, Internet, On-Demand-Diensten, Film, DVD, Video, Hörfunk, Fernsehen, Kassette, CD-ROM und anderen CD-Derivaten, Telekommunikations- und Datennetze (UMTS, SMS pp.), gleichgültig mit welcher Technik ggf. die Übertragung auf vorhandene mobile und stationäre Endgeräte erfolgt. Das Werk darf in beliebiger Form auf alle derzeit bekannten Speichermedien gemeinsam mit anderen Materialien gespeichert und archiviert werden.

4.7 Die Agentur ist ferner berechtigt, das entwickelte Design als Marke oder Geschmacksmuster für sich oder ihren Kunden registrieren zu lassen.

4.8 Der Auftragnehmer ist auf Anfordern der Agentur unverzüglich verpflichtet, sämtliche Rohdaten, Dateien, Quelldateien, Druckvorlagen und/oder Layouts pp. unverzüglich an die Agentur herauszugeben. Darüber ist auf Verlangen des Auftragnehmers eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen, in der die Vergütung durch die Agentur nach billigem Ermessen zu treffen ist. Eine nicht geschlossene Vergütungsvereinbarung gibt dem Auftragnehmer kein Zurückbehaltungsrecht, vielmehr ist er gehalten sein Klagerecht gem. § 315 Abs.3 BGB auszuüben.

4.9 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass der erstellte Liefergegenstand vom Zeitpunkt der Übergabe an frei von Rechten Dritter ist. Wird die Agentur von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Agentur von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Agentur ist berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen (z.B. Vergleich) zu schließen.

4.10 Eine gesonderte Vergütung fällt für die Verpflichtung nach Ziff. 4.3 nicht an, ein Zurückbehaltungsrecht kann daraus nicht abgeleitet werden. Ansonsten ist der Auftragnehmer zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.11 Für jede Lieferung ist dem Empfänger am Versandtag eine genaue Versandanzeige/ Lieferschein zuzustellen. Für die Folgen unrichtiger Frachtbriefausstellung haftet der Auftragnehmer. In allen Versandunterlagen sind die Bestellnummer der Agentur und der Warenempfänger anzugeben.

4.12 Die Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde. Im Zweifel erfolgt die Lieferung DDP gemäß den Incoterms 2010.

4.13 Der Auftragnehmer hat Verpackungsmaterial am Empfangsort kostenlos zurückzunehmen, es sei denn, der Empfänger verlangt die Übergabe von gelieferten Waren in der Verpackung.

 

5. Fristen, Termine und Folgen von Frist-/Terminüberschreitungen

5.1 Maßgeblich für die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ist der Eingang der mangelfreien Lieferung und/oder Leistung an dem Empfangsort bzw. die erfolgreich durchgeführte Abnahme, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.

5.2 Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass er vereinbarte Fristen und Termine ganz oder teilweise nicht einhalten kann, hat er die Agentur sofort unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung hiervon schriftlich zu unterrichten. Entsprechende Mitteilungen des Auftragnehmers berühren nicht die der Agentur im Verzugsfall zustehenden gesetzlichen Rechte und Ansprüche.

5.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von der Agentur gesetzten Nachfrist, ist die Agentur berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist die Agentur auch dann berechtigt, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht verschuldet hat.

5.4 Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behält sich die Agentur bis zur Schlusszahlung vor. Die Geltendmachung eines über den Vertragsstrafanspruch hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

 

6. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen

6.1 Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Die Entgegennahme von Teillieferungen oder Teilleistungen begründet keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten oder Einverständnis in die Übernahme zusätzlicher Transportkosten.

6.2 Die Agentur behält sich vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen.

6.3 Kommt es ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu Mehrlieferungen, ist die Agentur berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern, diese auf Kosten des Auftragnehmers einzulagern oder an ihn zurückzusenden.

 

7. Gefahrtragung und Annahme

7.1 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zum Eintreffen von Lieferungen am Empfangsort. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zur Abnahme.

7.2 Fälle höherer Gewalt (insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen) sowie andere für die Agentur nicht vorhersehbare und zu beeinflussende betriebsfremde Umstände berechtigen diesen, die Entgegennahme von Lieferungen und/oder Leistungen bzw. eine Abnahme entsprechend hinauszuschieben.

7.3 Bei Kurzarbeit, Betriebsunterbrechung und sonstigen Fällen der Betriebsruhe, die die Agentur ohne eigenes Verschulden an der Annahme der Lieferungen und Leistungen in dem betroffenen Bereich hindert, werden die Vertragspartner einen geeigneten Ersatztermin vereinbaren. Die Agentur wird den Auftragnehmer hierzu nach Möglichkeit rechtzeitig ansprechen.

 

8. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand

8.1 Das von der Agentur bereitgestellte Material, Unterlagen, Datenträger etc. hat der Auftragnehmer nach Eingang auf Mängel und Verarbeitungs- und Betriebsfähigkeit zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich der Agentur schriftlich anzuzeigen

8.2 Zur Annahme von Lieferungen ist die Agentur nur dann verpflichtet, wenn diese die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen.

8.3 Soweit die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt, beschränkt sich die Pflicht der Agentur auf die Prüfung der Ware auf von außen erkennbare Abweichungen von Menge und Identität, äußerlich erkennbare Transport oder Verpackungsschäden sowie stichprobenartige Überprüfung der Ware auf ihre wesentlichen Merkmale hin. Sind offene Mängel erkennbar, zeigt die Agentur diese dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, an. Andere Mängel rügt die Agentur unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach ihrer Entdeckung, wobei der Auftragnehmer diesbezüglich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge verzichtet.

8.4 In Zweifelsfällen über Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die bei der Agentur in der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

 

9. Rechnung, Zahlung

9.1 Rechnungen sind nach vollständiger mangelfreier Lieferung bzw. Fertigstellung von Leistungen oder bei erfolgsbezogenen Leistungen nach deren Abnahme für jede Bestellung – unter Angabe der Bestelldaten – gesondert einzureichen. Rechnungen ohne Bestellnummer kann die Agentur unbearbeitet an den Auftragnehmer zurückschicken.

9.2 Soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, erfolgt die Zahlung ordnungsgemäß eingereichter Rechnungen innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder 30 Tagen netto. Die Frist läuft mit Rechnungseingang, jedoch nicht vor mangelfreier Vertragserfüllung und/oder Abnahme. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn die Agentur die Bank am letzten Tag der Frist zur Zahlung angewiesen bzw. bei Zahlung per Scheck diesen zur Post gegeben hat.

9.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter, mangelhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist die Agentur unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessener Höhe bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

 

10. Aufrechnung und Abtretung

10.1 Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

10.2 Eine Beschränkung der Rechte der Agentur, gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Ansprüchen gegen den Auftragnehmer aufzurechnen, ist unwirksam. Die Abtretung von gegen die Agentur bestehenden Forderungen ist nur mit dessen vorheriger schriftlichen Zustimmung wirksam.

10.3 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen die Agentur abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen, das gilt nicht für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Agentur wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall ihre Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners an der beabsichtigten Abtretung überwiegen. Ist im Falle verweigerter Zustimmung die Abtretung einer Geldforderung gem. § 354 a HGB dennoch wirksam, hat der Auftragnehmer (Zedent) der Agentur alle eventuell in Zusammenhang mit der Abtretung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Zudem kann die Agentur nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer oder den Dritten leisten.

 

11. Mängelrüge, Rechte bei Mängeln

11.1 Der Auftragnehmer schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Diese müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen, dem geschuldeten Verwendungszweck, aktuellen Stand der Technik und allgemein anerkannten technischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehen.

11.2 Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für die Dauer von drei Jahren ab Übergang eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie).

11.3 Ein Haftungsausschluss des Auftragnehmers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unwirksam.

11.4 Die Freigabe von vorgelegten Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen (z.B. Schriftstücken, Programmierungen usw.) durch die Agentur berührt nicht die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.

11.5 Bei Mängeln stehen der Agentur die gesetzlichen Mängelrechte zu. Soweit Garantieansprüche über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt. Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel, ist die Agentur nach eigener Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung, Nachlieferung bzw. Neuherstellung innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Für die der Verjährung unterliegenden Mängelansprüche läuft eine Frist von drei Jahren, die mit Lieferung und/ oder Leistung bzw. Abnahme, zu laufen beginnt. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für die Verjährung von Mängelansprüchen und der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfrist für Garantien bleiben hiervon unberührt.

11.6 In dringenden Fällen, falls der Auftragnehmer nicht erreichbar ist und die Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden besteht, hat die Agentur das Recht, die Mängelbeseitigung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Agentur wird den Auftragnehmer von solchen Maßnahmen unverzüglich informieren.

11.7 Ist die Nacherfüllung vom Auftragnehmer nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, kann die Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen.

11.8 Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs.2 BGB bestimmten Ansprüche der Agentur gegen den Auftragnehmer wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Agentur die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer die Sache der Agentur abgeliefert hat.

11.9 Stellt der Auftragnehmer etwaige Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann die Agentur einen Betrag von mindestens 5% der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der längsten Gewährleistungsfrist einbehalten.

 

12. Produkthaftung

Der Auftragnehmer stellt die Agentur von allen Ansprüchen aus Produkthaftung frei, wenn diese auf einen Fehler der vom Auftragnehmer erbrachten Lieferung und/oder Leistung zurückzuführen sind. Unter denselben Voraussetzungen haftet er auch für Schäden, die der Agentur in solchen Fällen durch nach Art und Umfang angemessene und notwendige Vorsorgemaßnahmen, z.B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufe, entstehen. Das Recht der Agentur, einen eigenen Schaden gegen den Auftragnehmer geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

 

13. Datenschutz

Die Agentur ist berechtigt, sämtliche Daten, die im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer von ihm benötigt werden, zu speichern und zu verarbeiten, auch soweit es sich um personenbezogene Daten handelt.

 

14. Vertraulichkeit/Referenzen

14.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellungen der Agentur und alle hiermit in Zusammenhang stehenden, nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

14.2 Der Auftragnehmer ist ohne schriftliche Zustimmung der Agentur nicht berechtigt, Informationen über eine bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden.

 

15. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Auftragnehmers ist der Empfangsort.

15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.3 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Agentur. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftragnehmers zu klagen.

 

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein bleibt davon die Wirksamkeit der allgemeinen Einkaufsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.

reklamekontor GmbH, Stand Februar 2012

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